Null-Retax bei speziellen Wundversorgungsprodukten vermeiden!
02.12.2024
Die im § 31 Abs. 1a SGB V definierte gesetzliche Übergangsfrist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ läuft am 02.12.2024 aus.
Was bedeutet das für Ihr Tagesgeschäft?
Die „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ sind ab dem 03.12.2024 nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungs- und abrechnungsfähig.
Achtung: Bei Abgabe dieser Produkte nach dem 02.12.2024 drohen Rückforderungen der Kassen oder Null-Retax. Sollten Sie dennoch eines dieser Produkte auf einem Rezept wiederfinden, empfehlen wir, mit der verordnenden Stelle über eine erstattungsfähige Alternative zu sprechen.
Unser Partner, die Paul Hartmann AG, hat zu diesem Thema noch weiterführende Informationen für Sie zusammengestellt, die Sie in unserer Infobox zum Download vorfinden.
Sie haben noch Fragen?
Tel.: +49 (0)1733023034